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810 18 92

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 28. Juni 2018 (810 18 92)

Basel-Landschaft · 2016-12-12 · Deutsch BL

Vollzug Electronic Monitoring (RRB Nr. 407 vom 20. März 2018)

Erwägungen (11 Absätze)

E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO sämtliche Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen vorliegend verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).

E. 3 Gemäss Art. 79b Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten (lit. a) oder anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten (lit. b). Sie kann die elektronische Überwachung nur anordnen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 79b Abs. 2 lit. a), wenn der Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt (lit. b), der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann (lit. c), die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen (lit. d) und der Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt (lit. e). Diese am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Bestimmung übernimmt weitgehend die Regelung, wie sie zuvor gestützt auf eine Versuchsbewilligung des Bundesrates im kantonalen Recht bestanden hatte (vgl. Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring vom 3. August 1999; Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Änderungen des Sanktionenrechts] vom 4. April 2012, BBl 2012 4721, S. 4740). Für unbedingt vollziehbare kurze Freiheitsstrafen bildet die besondere Vollzugsform der elektronischen Überwachung eine Alternative zum in Art. 77 StGB vorgesehenen Normalvollzug in einer Anstalt. Sie bezweckt, den Gefängnisaufenthalt verurteilter Straftäter zu vermeiden und den desintegrierenden Konsequenzen der Freiheitsentziehung entgegenzuwirken, indem das bisherige Arbeitsumfeld und das engere soziale Netz weitgehend intakt bleiben. Wie die anderen besonderen Vollzugsformen (Halbgefangenschaft [Art. 77b StGB], Gemeinnützige Arbeit [Art. 79a StGB]) verfolgt auch der elektronisch überwachte Strafvollzug (nebst dem Ziel eines möglichst kostengünstigen Vollzugs) spezialpräventive Ziele ( Andrea Baechtold/Jonas Weber/Ueli Hostettler , Strafvollzug, 3. Aufl., Bern 2016, S. 146; Cornelia Koller , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 79b E Sanktionen 2012, Rz. 5).

E. 4 Art. 79b Abs. 1 und 2 StGB - wie auch die Bestimmungen zu den übrigen besonderen Vollzugsformen - enthalten Kann-Formulierungen, was darauf hindeutet, dass den kantonalen Strafvollzugsbehörden Ermessen eingeräumt wird in Bezug auf die Frage, ob von der Möglichkeit des elektronischen Vollzugs überhaupt Gebrauch gemacht werden soll. Der Regierungsrat geht in seinem Entscheid von einem derartigen Ermessensspielraum aus (E. 3 in fine). Er befindet sich damit im Einklang mit der in der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) vom 24. März 2017 zum Ausdruck gebrachten Auffassung. Die Richtlinie sieht neben den in Art. 79b Abs. 2 StGB aufgezählten Voraussetzungen eine Reihe zusätzlicher Kriterien vor, die für die Gewährung des elektronischen Vollzugs erfüllt sein müssen (z.B. Aufenthalts- und Arbeitsrecht in der Schweiz; Ausschluss von Personen mit Verurteilungen in bestimmten Deliktskategorien, vgl. Ziff. 1.3.B der Richtlinie). Die Beachtung von derartigen zusätzlichen persönlichen Voraussetzungen bedingt einen Ermessensspielraum der Vollzugsorgane. Demgegenüber vertritt ein Teil der Lehre die Auffassung, dass ein unbedingter "Anspruch" auf Anordnung des elektronischen Vollzugs besteht, wenn die im Strafgesetzbuch aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Peter Aebersold , in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 79b Rz. 9; Felix Bommer , Lauter Anfang - leises Ende, Zum revidierten Sanktionenrecht, in: Schmid [Hrsg.], Hommage für Peter Gauch, Zürich 2016, S. 50 f.). Ein allfälliges Ermessen der Strafvollzugsbehörden ist im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung für die Bestimmung der Kognition. Wie eingangs ausgeführt wurde (vorne E. 2), kann das Kantonsgericht den angefochtenen Entscheid nach § 45 Abs. 1 VPO auf Rechtsfehler, nicht aber auf Unangemessenheit überprüfen. Ob das Strafgesetzbuch einen gerichtlich grundsätzlich voll überprüfbaren Anspruch auf Gewährung des elektronischen Strafvollzugs einräumt oder ob es sich um einen nur eingeschränkter Kontrolle zugänglichen Ermessensentscheid der Vollzugsbehörde handelt, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, denn die Beschwerde erweist sich - wie sogleich gezeigt wird - selbst bei einer Prüfung mit umfassender Kognition als unbegründet. 5.1 Die Vollzugsform der elektronischen Überwachung darf unter anderem nur dann angeordnet werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begeht (Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB). Der Gesetzestext präzisiert nicht, mit welcher Bestimmtheit eine Deliktsgefahr zu erwarten sein muss und ob jedwede potentielle neue Straftat eine Anordnung des elektronischen Vollzugs ausschliessen soll. Nach allgemeinen Verhältnismässigkeitsüberlegungen kann nicht jede hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte oder drohende Bagatellstraftat dem elektronischen Vollzug entgegenstehen. Andererseits darf die Schwelle im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit auch nicht zu hoch angesetzt werden. Für die Verweigerung des elektronischen Vollzugs muss genügen, dass ein erkennbares Risiko neuer Straftaten besteht und die zu erwartenden neuen Straftaten eine gewisse Schwere aufweisen. Es obliegt der Vollzugsbehörde, aufgrund einer Gesamtwürdigung eine entsprechende Prognose aufzustellen, wobei sie insbesondere die Vorstrafen des Verurteilten, dessen Persönlichkeitsmerkmale, Verhalten im Allgemeinen sowie persönlichen Lebensumstände zu berücksichtigen hat (vgl. Lehre und Rechtsprechung zu aArt. 77b StGB, der für die Gewährung der Halbgefangenschaft den identischen Vorbehalt statuierte: Koller , a.a.O., Art. 77b Rz. 9; Baptiste Viredaz/André Vallotton , in: Roth/Moreillon [Hrsg.], Commentaire Romand, CP I, Basel 2009, Art. 77b Rz. 3; Urteil des BGer 6B_1082/2016 vom 28. Juni 2017 E. 2.1; Urteil des BGer 6B_386/2012 vom 15. November 2012 E. 6.1). 5.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer mehrfach vorbestraft ist. Im Strafregister findet sich zunächst eine Verurteilung durch das Bezirksstatthalteramt Arlesheim vom 15. Juni 2009 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und einer Busse von Fr. 500.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, wegen versuchter Nötigung und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Zudem wurde eine Weisung ausgesprochen. Es folgte ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 21. Mai 2015, in dem der Beschwerdeführer des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und versuchten Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen wurde. Die Staatsanwaltschaft verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.--, davon bedingt vollziehbar 90 Tage bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'000.--. Wiederum wurden ihm Weisungen erteilt. Schliesslich erfolgte am 12. Dezember 2016 das vorliegend zur Vollstreckung anstehende Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs. 5.3 Den strafrechtlichen Verurteilungen liegt ein sich wiederholendes Verhaltensmuster des Beschwerdeführers zugrunde. Nachdem sich seine damalige Ehefrau im Jahr 2007 von ihm getrennt hatte, kontaktierte er sie - entgegen ihrem ausdrücklichen Wunsch - unentwegt mit zahllosen Briefen, Anrufen, Textnachrichten und E-Mails. Er suchte beharrlich persönliche Nähe zu ihr, stellte ihr aufdringlich nach und verfolgte sie bis zu ihrem Haus. Von diesem Verhalten liess er sich auch durch Ermahnungen, Kontakt- und Rayonverbote, das laufende Strafverfahren und selbst durch die Verurteilung durch das Bezirksstatthalteramt Arlesheim vom 15. Juni 2009 nicht abbringen, so dass das Statthalteramt die im Strafbefehl erteilte Weisung, sich dem Lernprogramm gegen häusliche Gewalt zu unterziehen, mit Beschluss vom 28. Juni 2010 zufolge Missachtung aufhob und die Strafe für vollziehbar erklärte. Am 16. Oktober 2012 erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft schliesslich einen weiteren Strafbefehl, in dem sie den Beschwerdeführer nach fortgesetzten Belästigungen seiner Ex-Frau mit SMS-Nachrichten des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig erklärte. In der Zwischenzeit war dieser eine neue Beziehung eingegangen. Nach deren Ende im Januar 2015 erreichten die Drangsalierungen der Ex-Partnerin (B.____) ein derartiges Ausmass, dass der Beschwerdeführer im März 2015 in Untersuchungshaft genommen wurde, aus welcher er am 2. April 2015 unter Anordnung von Ersatzmassnahmen entlassen wurde. Schon kurz nach der Haftentlassung verstiess er gegen das Kontaktverbot, weshalb ihn das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 10. April 2015 erneut in Untersuchungshaft versetzte. Am 21. Mai 2015 kam es zur oben erwähnten Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm. Nichtsdestotrotz suchte der Beschwerdeführer weiterhin den Kontakt zum Opfer und belästigte zeitgleich - nach einer gescheiterten kurzen Bekanntschaft - eine weitere Frau (C.____). Es wurde ein neues - später an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft abgetretenes - Strafverfahren eingeleitet und der Beschwerdeführer bereits am 17. Juli 2015 wieder in Untersuchungshaft genommen, in welcher er bis am 6. Oktober 2015 verblieb. Während des neuen Strafverfahrens lernte er im Februar 2016 über eine Internetplattform D.____ kennen und ging mit ihr eine Liaison ein. Nachdem die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bereits Anklage erhoben hatte, begann er ab Juni 2016 bis kurz vor der Verhandlung vor dem Strafgericht auch D.____ nach bekanntem Muster mit Kontaktversuchen zuhause und am Arbeitsort zu allen Tages- und Nachtzeiten zu belästigen und ihr aufdringlich nachzustellen, wobei er auch in ihre Wohnung eindrang. Der Schuldspruch des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2016 wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs beruht auf den gegen diese drei Frauen begangenen Delikten. 5.4 Das vorgängig beschriebene Verhalten wird in der neueren kriminologischen Forschung als sog. Stalking bezeichnet. Der Begriff wurde Ende der Achtzigerjahre in den USA eingeführt, um das immer häufiger beobachtete Phänomen des zwanghaften Verfolgens und Belästigens einer Person zu erfassen. Heute gelten als typische Merkmale des Stalking das Ausspionieren, fortwährende Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen), Belästigen und Bedrohen eines anderen Menschen, wobei das fragliche Verhalten mindestens zweimal vorkommen und beim Opfer starke Furcht hervorrufen muss. Nach den bisherigen Erkenntnissen kann das Stalking verschiedene Ursachen und Erscheinungsformen aufweisen. Häufig bezweckt es Rache für empfundenes Unrecht, oder es wird damit Nähe, Liebe und Zuneigung einer Person, nach einer Trennung auch Kontrolle und Wiederaufnahme einer Beziehung gesucht. Das Stalking kann lange - nicht selten über ein Jahr - andauern und bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorrufen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und Kombination zum Stalking werden (BGE 141 IV 437 E. 3.2.2; BGE 129 IV 262 E. 2.3; Norbert Nedopil/Jürgen Leo Müller , Forensische Psychiatrie, 4. Aufl., Stuttgart 2012, S. 324 ff.). 5.5 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft holte im Strafverfahren bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) ein forensisch-psychiatrisches Vorabgutachten über den Beschwerdeführer ein. Der Sachverständige gelangte im Gutachten vom 21. September 2015 im Wesentlichen zu Schluss, dass beim Beschwerdeführer gemäss einer gebräuchlichen Stalker-Typologie von einem zurückgewiesenen Stalker auszugehen sei, bei dem als Motivation das Gefühlsgemisch von Liebe und Wut zugrunde liege. Eine schwere psychische Störung lasse sich nicht belegen. Allerdings seien akzentuierte paranoide Persönlichkeitszüge zu konstatieren. Am ehesten könne von einer beginnenden progredienten psychopathologischen Entwicklung gesprochen werden. Zudem bestehe der Verdacht auf eine beginnende dementielle Entwicklung, wobei der Beschwerdeführer entsprechende Abklärungen verweigert habe. Zur Legalprognose hielt der Gutachter fest, dass von einer hohen Rückfallgefahr ausgegangen werden müsse. Das zu beurteilende Problemverhalten sei als chronifiziert zu bezeichnen. Dementsprechend müsse von einer Fortführung des Stalking-Verhaltens im gleichen Ausmass, Intensität und Ausgestaltung ausgegangen werden. Eine gewalttätige Eskalation sei indes nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer zeige erhebliche Schwierigkeiten in der Transparenz, Auffassungsgabe und in dem Hinterfragen eigener schwieriger Persönlichkeitseigenschaften. Dennoch sei mangels Erfolgsaussichten keine Empfehlung für eine ambulante Behandlung auszusprechen, da der Beschwerdeführer eine Therapie als nicht notwendig erachte und jede psychologische Behandlung ablehne.

E. 6 Bei einer Würdigung der vorgenannten Umstände summieren sich die Risikofaktoren für erneute Straftaten.

E. 6.1 Die seit Jahren andauernde Delinquenz im Bereich des Stalking - mit mehrfacher einschlägiger Rückfälligkeit - zeichnet ein legalprognostisch äusserst ungünstiges Bild. Diese Einschätzung teilte auch das Strafgericht. Davon zeugt nicht zuletzt die vorliegend zur Vollstreckung bestimmte Strafe. Das Strafgericht begründete die Wahl der Sanktionsart damit, dass der nötige (spezial-)präventive Effekt nur mit einer Freiheitsstrafe erreicht werden könne. Da klarerweise nicht von besonders günstigen Umständen ausgegangen werden könne, verhängte es die Strafe unbedingt. Das Strafgericht ging im Gegenteil von einer hohen Rückfallgefahr aus und widerrief den bedingt vollziehbaren Teil der Vorstrafe aus dem Jahr 2015 (vgl. Protokoll der mündlichen Urteilseröffnung vom 12. Dezember 2016, S. 2). Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass das Gericht bei der Verhängung der Freiheitsstrafe bewusst einen Vollzug der Freiheitsstrafe mittels electronic monitoring im Auge gehabt habe, findet in den Akten keine Stütze, wobei das erkennende Sachgericht der Vollzugsbehörde in dieser Hinsicht ohnehin keine Vorgaben machen könnte. Schon während des laufenden Strafverfahrens hatte im Übrigen das Zwangsmassnahmengericht auf eine Wiederholungsgefahr mit sehr ungünstiger Prognose erkannt und gestützt darauf die mehrmonatige Untersuchungshaft angeordnet (vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 18. Juli 2015 E. 3.3.4). Strafuntersuchungen, Rayon- und Kontaktverbote, Weisungen, Probezeiten, wiederholte strafprozessuale Inhaftierungen, Verurteilungen und die Vollstreckung ausgesprochener Strafen haben beim Beschwerdeführer offensichtlich keinen Eindruck hinterlassen. Sie haben ihn nicht davon abgehalten, Ex-Partnerinnen beharrlich und massiv zu bedrängen und zu belästigen, zuletzt selbst zu einem Zeitpunkt, als die Verhandlung vor Strafgericht unmittelbar bevorstand. Damit eng im Zusammenhang stehen dürfte die Einsichtslosigkeit des Beschwerdeführers als Ausdruck der absoluten Überzeugung, von den Frauen provoziert worden und zu den Taten berechtigt gewesen zu sein (vgl. Gutachten vom 21. September 2015, S. 45; Verfügung vom 6. März 2017, S. 2), und damit der Unfähigkeit, sich in Frage zu stellen oder sich in die Lage seiner Opfer zu versetzen. Dies zeigt sich insbesondere in den von den Vorinstanzen zutreffend hervorgehobenen Externalisierungs- und Bagatellisierungstendenzen.

E. 6.2 Die mangelnde Einsicht führt auch zum Unwillen, sich in irgendeiner Art und Weise mit den deliktsrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen auseinanderzusetzen Bezeichnenderweise lässt der Beschwerdeführer jegliche aufrechte Therapiebereitschaft vermissen. Soweit er in der vorliegenden Beschwerde offeriert, sich allenfalls während der Dauer der elektronischen Überwachung einer Therapiebehandlung zu unterziehen, so verfolgt er augenscheinlich einzig das Ziel, dem drohenden Freiheitsentzug zu entgehen. Einem im Vollzugsplan angeordneten Therapiebesuch müsste er ohnehin zustimmen (vgl. Art. 79b Abs. 2 lit. e StGB). Der Beschwerdeführer hat sich bereits früher vordergründig zu einer Therapie bereit erklärt. So wurde er als Auflage zur Entlassung aus der Untersuchungshaft und später im Strafbefehl vom 21. Mai 2015 dazu verpflichtet, eine fachärztliche Behandlung in der UPK zu beanspruchen. Gemäss den vom Gutachter eingeholten Auskünften bei der damaligen Therapeutin fanden nur zwei bis drei Sitzungen statt, in denen er sich intransparent verhielt und keine Motivation zeigte, wobei er schon zu Beginn den Wunsch geäussert habe, die Behandlung zu beenden (Gutachten, S. 34 f.). Dadurch zeigt sich, dass die intrinsische Therapiemotivation fehlt. Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass sich die wiederholten Beteuerungen des Beschwerdeführers, aus seinen Fehlern gelernt zu haben, allesamt als blosse Lippenbekenntnisse herausgestellt haben. Glaubhafte Reuebekundungen oder Wiedergutmachungsbemühungen sind keine ersichtlich. Fehlende Einsicht in das Unrecht der Taten und ausbleibende Reue sind gewichtige Indikatoren für eine negative Prognose (vgl. Roland M. Schneider/Roy Garré , in: Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 42 Rz. 73 ff.). Der Beschwerdeführer offenbart mit seinem repetitiven Vorgehen bei Beziehungsabbrüchen eingeschliffene Denk- und Verhaltensmuster, welche das Rückfallrisiko zusätzlich erhöhen. Das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers - er wird in diesem Jahr 69 Jahre alt - würde grundsätzlich als protektiver Faktor wirken (vgl. Urteil des BGer 6B_1198/2016 vom 29. Juni 2017 E. 1.3.2; Urteil des BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.7). Im Falle des Beschwerdeführers ist allerdings festzustellen, dass die kriminelle Energie mit fortschreitendem Alter nicht ab-, sondern zugenommen hat, möglicherweise mitbedingt durch eine (vermutete) dementielle Entwicklung (vgl. Gutachten, S. 42).

E. 6.3 Soweit sie der Beschwerdeführer offenbart hat, tragen die persönlichen Lebensumstände nicht wesentlich zur Risikoverringerung bei. Zwar hat er sich im Hinblick auf den elektronisch überwachten Vollzug eine (unbezahlte) Beschäftigung gesucht (gemäss dem angefochtenen Entscheid tageweise ca. 15 Stunden pro Woche bei der E.____, einer gemeinnützigen Organisation). In der Beschwerdeschrift offeriert er eine Erhöhung des Pensums, um die Anforderung einer Beschäftigung von mindestens 20 Stunden (Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB) erfüllen zu können. Eine solche würde aber nichts am Umstand ändern, dass er nicht als in die Arbeitswelt integriert und in eine Tagesstruktur eingebunden gelten kann. Er lebt allein, sozial isoliert und von seinen Kindern entfremdet. Vor dem Strafgericht und gegenüber dem Straf- und Massnahmenvollzug gab er an, über keine sozialen Kontakte zu verfügen (vgl. Protokoll der Sitzung des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. und 12. Dezember 2016, S. 2; Verfügung vom 6. März 2017, S. 3). Damit entfällt grundsätzlich ein wesentlicher protektiver Faktor. Der Beschwerdeführer bringt vor, er verfüge mittlerweile über ein stabiles Umfeld und sei mit einer neuen Partnerin in einer gefestigten Partnerschaft liiert, was er allerdings nicht substantiiert, geschweige denn belegt. Schon im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens hatte er zu Protokoll gegeben, in einer neuen Partnerschaft zu leben. Die damalige Freundin hat mittlerweile eine Strafanzeige gegen ihn eingereicht (vgl. sogleich E. 7). Wenn er weiter ausführt, der Strafvollzug in einer Anstalt könne zum Bruch der neuen Partnerschaft führen, so weckt dies zumindest Zweifel an der Qualität und Stabilität der behaupteten Beziehung, wobei insbesondere fraglich bleibt, ob er seine neue Partnerin über seine Vorgeschichte aufgeklärt hat. Dies hatte er zumindest in der vorherigen Beziehung unterlassen, wo er sich zudem als Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft ausgegeben hatte (vgl. Verfügung vom 6. März 2017, S. 3; Einvernahmeprotokoll vom 27. März 2018, S. 4). Das Eingehen einer neuen Beziehung mag zwar im Allgemeinen die Prognose verbessern, im Falle der beim Beschwerdeführer vorliegenden Problematik erhöht sie aber zugleich das Rückfallrisiko. Ergänzend ist ebenfalls zu erwähnen, dass eine neue Beziehung den Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht davon abgehalten hat, die frühere Partnerin weiterhin zu belästigen.

E. 6.4 Der legalprognostisch negative Gesamteindruck wird untermauert durch das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 21. September 2015. Der Chronifizierung mit fehlender Einsicht in das Stalking-Verhalten und den rigiden Denkstrukturen bei progredienter psychopathologischer Entwicklung stehen gemäss Gutachten nur wenige protektive Eigenschaften gegenüber (Gutachten, S. 49). Das Gutachten konstatiert deshalb mit eingehender und überzeugender Begründung eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durfte der Straf- und Massnahmenvollzug ergänzend auf dieses Gutachten abstellen. Zunächst ist zu unterstreichen, dass beim Beschwerdeführer keine psychische Störung diagnostiziert wurde. Stalking ist kein psychiatrisches Störungsbild ( Nedopil/Müller , a.a.O., S. 326). Es stellen sich dementsprechend vorliegend auch keine medizinischen Fachfragen wie die Feststellung einer Diagnose, der indizierten Behandlungsmöglichkeiten oder der Behandlungsaussichten. Das Gesetz schreibt für den Entscheid über die Form des Strafvollzugs - anders als im Massnahmenrecht (vgl. etwa Art. 56 Abs. 3 StGB) - keine expertengestützte Legalprognose vor. Wurde im Strafverfahren ein psychiatrisches Gutachten eingeholt, so ist dieses zu berücksichtigen, wenn es sich als beweistauglich erweist. Der Beschwerdeführer wiederholt in dieser Hinsicht seine bereits vor der Vorinstanz erhobene und von dieser zurückgewiesene Kritik, wonach das vorliegende Gutachten rund zweieinhalb Jahre alt und aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr aussagekräftig sei. Die Frage der Aktualität des Gutachtens wird allerdings nicht rein formal an einem bestimmten Alter gemessen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist vielmehr die materielle Frage relevant, ob Gewähr dafür besteht, dass eine Beurteilung aufgrund der seitherigen Entwicklung immer noch zutrifft. Ein früher zurückliegendes Gutachten muss dann als unzureichend bezeichnet werden, wenn inzwischen veränderte Verhältnisse eingetreten sind ( Marianne Heer , in: Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 56 Rz. 68; Stefan Trechsel/Barbara Pauen Borer , in: Praxiskommentar StGB, a.a.O., Art. 56 Rz. 12; BGE 134 IV 246 E. 4.3; Urteil des BGer 6B_652/2016 vom 28. März 2017 E. 3.4.2; Urteil des BGer 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5.2). Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass sich sein Verhalten seit Januar 2017 gebessert habe. Die Behauptung, dass er sich wohl verhalten und nicht weiter delinquiert habe, wäre - selbst wenn sie denn zutreffen sollte (vgl. aber sogleich E. 7) - für sich allein keine prognoserelevante Veränderung. Es bleibt auch unerfindlich, weshalb die neue Beschäftigung, die er sich erst im Hinblick auf die Ermöglichung des elektronisch überwachten Vollzugs gesucht hat, als neues Zeichen der Einsicht und Reue zu werten sein sollte. Seit der Erstellung des Gutachtens hat der Beschwerdeführer auch nie eine Therapie besucht, wobei er nach wie vor der Auffassung ist, eine Therapie sei unnötig. Es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass sich bezüglich der kriminogen wirkenden eingeschliffenen Denk- und Verhaltensmuster eine Veränderung ergeben hat. Die ungünstigen Tendenzen des Beschwerdeführers gemäss dem Gutachten dauern nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nach wie vor an, was sich nicht zuletzt im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens manifestiert hat. Die Vorinstanz durfte deshalb ohne Recht zu verletzen veränderte Verhältnisse seit Erstellung des Gutachtens verneinen. Die relevanten Prognosefaktoren präsentieren sich auch im kantonsgerichtlichen Verfahren unverändert. Die gutachterliche Beurteilung vom 21. September 2015 erweist sich als weiterhin beweistauglich. 7.1 Die seit der erstinstanzlichen Verfügung eingetretene Entwicklung lässt die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er sich wohl verhalten und Einsicht in sein Fehlverhalten gewonnen habe, zur Makulatur werden und stützt die gutachterlichen Schlussfolgerungen. 7.2 Wie sich aus den von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beigezogenen Akten ergibt, führt diese zur Zeit ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs der Nötigung, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und des Hausfriedensbruchs, begangen im Zeitraum April bis Juli 2017. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Unschuldsvermutung und verlangt, dass das neue Strafverfahren im vorliegenden Verfahren unbeachtet bleibe. Zu Unrecht. Die Unschuldsvermutung ist nur im Strafverfahren bzw. im Verwaltungsstrafverfahren von Belang. Die Anordnung der Vollstreckung von Strafen und damit die Wahl der Vollzugsform richtet sich nach Verwaltungsrecht ( Baechtold/Weber/Hostettler , a.a.O., S. 95). Für das Verwaltungsverfahren gelten die Unschuldsvermutung und die übrigen strafprozessualen Garantien nicht (Urteil des BGer 2C_331/2017 vom 6. April 2017 E. 3.4; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser , Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 112). Im vorliegenden Zusammenhang bedeutet das Fehlen einer (erneuten) rechtskräftigen Verurteilung konkret, dass dem Beschwerdeführer aus dem Umstand einer laufenden Strafuntersuchung allein kein strafbares Verhalten oder ein Rückfall vorgeworfen werden kann. Es steht jedoch nichts entgegen, die von den Strafbehörden erhobenen Beweise frei zu würdigen. Die Unschuldsvermutung hindert die Strafvollzugsbehörden nicht daran, im Rahmen der nach Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB vorzunehmenden Legalprognose die von den Strafverfolgungsbehörden untersuchten Handlungen zu berücksichtigen, zumindest soweit sie unbestritten sind oder aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass sie dem Betreffenden zur Last zu legen sind (so zur Legalprognose im ausländerrechtlichen Verfahren das Urteil des BGer 2C_39/2016 vom 31. August 2016 E. 2.5; Urteil des BGer 2C_170/2015 vom 10. September 2015 E. 5.1). 7.3 Am 26. Juli 2017 erstattete F.____ bei der Kantonspolizei Aargau Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer. Sie warf ihm in der Anzeige vor, sie nach dem Ende ihrer von Januar bis April 2017 dauernden Beziehung zu stalken. Er überhäufe sie trotz Kontaktverbot mit Kurznachrichten und Anrufen und stelle ihr unaufhörlich nach. Er verfolge sie mit dem Auto, schleiche um ihr Haus und beobachte sie mehrmals pro Woche von den Hecken des Nachbargrundstücks aus. In der an die Kantonspolizei Basel-Landschaft delegierten Einvernahme vom 27. März 2018 gestand der Beschwerdeführer ein, dass er seiner ehemaligen Freundin nach dem Beziehungsende Nachrichten geschickt hatte, bis seine Nummer gesperrt worden sei. Zweimal habe er in G.____, wo sie einen wöchentlichen Physiotherapietermin habe, auf dem öffentlichen Parkplatz auf sie gewartet. In der Migros-Filiale in H.____ habe er sie rein zufällig getroffen. Er habe sie auch nur wenige Male durch die Hecke des Nachbargrundstücks beobachtet. Er könne sich weiter nicht daran erinnern, die Anzeigeerstatterin an einem anderen Tag mit dem Auto bis zu ihr nach Hause verfolgt zu haben. Es treffe allerdings zu, dass er sich an besagtem Tag im Heizungsraum des Gebäudes aufgehalten habe, wobei er sich nicht dort versteckt habe. Es stimme auch, dass er sich eines Abends im Juli 2017 vor der Liegenschaft aufgehalten habe, wo er sich das Autokennzeichen eines Besuchers notiert habe. 7.4 Die vom Beschwerdeführer zugestandenen Handlungen entsprechen exakt demjenigen Verhaltensmuster, das Anlass zu den früheren Verurteilungen gegeben hat. Wenn er in der Einvernahme vom 27. März 2018 zu Protokoll gibt, nach seiner Einschätzung passten F.____ und er gut zueinander und er habe um sie kämpfen wollen, zeigt er ein weiteres Mal seine Unfähigkeit und seinen Unwillen, die Tragweite seines Verhaltens oder dessen Auswirkungen auf das Gegenüber zu erfassen. In den sich bei den Akten befindenden Briefen, die er im Briefkasten, an der Wohnungstüre oder am Auto der Anzeigeerstatterin hinterlegte, zeigt sich der Beschwerdeführer ebenfalls unbelehrbar. Obwohl ihm offensichtlich bewusst ist, dass seine ehemalige Freundin keinen Kontakt mehr wünscht, setzt er sich unbeirrt über ihren klar zum Ausdruck gebrachten Willen hinweg und versucht immer wieder hartnäckig, ein Treffen mit ihr zu arrangieren. Wenn er sich schriftlich für seine "Ausrutscher" entschuldigt, die "unrühmliche Vergangenheit" beenden und "Frieden schliessen" will, verkennt er wie in den vorherigen Fällen in gravierender Weise die tatsächliche Situation. Sein Eindringen in das Wohnhaus der Anzeigeerstatterin versucht er als eigentliches Missverständnis darzustellen und damit zu erklären, dass er spontan eine Velotour mit ihr habe unternehmen wollen (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 27. März 2018, S. 5). An diesen Stellen offenbaren sich in den Akten die bereits früher beobachteten Bagatellisierungs- und Externalisierungstendenzen. Von Wohlverhalten kann nicht die Rede sein. Es sind keinerlei Hinweise dafür auszumachen, dass der Beschwerdeführer - wie er in der Beschwerde geltend macht - seine innere Einstellung geändert oder Einsicht in die Folgen seiner früheren Taten gewonnen hätte.

E. 8 Nach dem Gesagten besteht ein nicht nur theoretisches Risiko erneuter Delinquenz. Vielmehr sprechen im vorliegenden Fall zahlreiche Indizien für die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer inskünftig weitere Straftaten im Bereich des Stalking begehen könnte. Bei den zu erwartenden neuen Straftaten handelt es sich nicht etwa um Bagatellen, stellen doch insbesondere die Straftatbestände der Nötigung und des Hausfriedensbruchs Vergehen gegen die Freiheit dar, die in der Psyche des Opfers in der Regel Angst auslösen (vgl. Nedopil/Müller , a.a.O., S. 325) und mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (oder Geldstrafe) bedroht sind. Da vorliegend zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begeht, darf nach Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB die elektronische Überwachung nicht angeordnet werden. Bei dieser Rechtslage erübrigt es sich, auf die weiteren Argumente des Beschwerdeführers einzugehen, die angeblich für den elektronischen Vollzug der Strafe und gegen den Normalvollzug sprechen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer den elektronisch überwachten Strafvollzug verweigerten. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird der Verfahrensantrag des Beschwerdegegners auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unabhängig davon, ob dieser überhaupt je aufschiebende Wirkung zukam (vgl. § 7 Abs. 2 des Gesetzes über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 21. April 2005), in jedem Fall gegenstandslos.

E. 10 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- sind vorliegend ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 28. Juni 2018 (810 18 92) Straf- und Massnahmenvollzug Elektronisch überwachter Strafvollzug/Verweigerung aufgrund des Risikos erneuter Delinquenz Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Daniel Ivanov, Markus Clausen, Hans Furer, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiber Stefan Suter Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rudolf Studer, Rechtsanwalt gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Vollzug Electronic Monitoring (RRB Nr. 407 vom 20. März 2018) A. Das Strafgericht Basel-Landschaft erklärte A.____ (geb. 1949) mit Urteil vom 12. Dezember 2016 der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 84 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 300.--, wobei für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen angedroht wurde. Von den Anklagevorwürfen der Tätlichkeiten und Drohung wurde er freigesprochen. Des Weiteren wurde die gegen A.____ am 21. Mai 2015 von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.--, abzüglich 55 Tage Untersuchungshaft, für vollziehbar erklärt. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. In der Folge lud die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (Straf- und Massnahmenvollzug), A.____ auf den 20. Februar 2017 zum Vollzugsplanungsgespräch vor. Anlässlich dieses Gespräches stellte A.____ den Antrag, die Freiheitsstrafe sei in der Vollzugsform der elektronischen Überwachung (sog. electronic monitoring) zu vollziehen. Mit Verfügung vom 6. März 2017 wies der Straf- und Massnahmenvollzug diesen Antrag ab. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, A.____ zeige seit Jahren ein beharrliches Stalking-Verhalten und sei stark rückfallgefährdet. Die Allgemeinheit würde bei einem Vollzug mittels elektronischer Überwachung nicht adäquat vor ihm geschützt. Dementsprechend sei die Freiheitsstrafe in einer Strafanstalt im offenen Vollzug zu verbüssen. C. Die von A.____ dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Regierungsratsbeschluss Nr. 407 vom 20. März 2018 ab. Der Regierungsrat erwog im Wesentlichen, A.____ sei bereits mehrfach einschlägig rückfällig geworden und habe sich weder von Kontaktverboten, noch Untersuchungshaft noch von Strafen beeindrucken lassen. Er verwies weiter auf das im zurückliegenden Strafverfahren eingeholte psychiatrische Gutachten, das ihn dem Typus des zurückgewiesenen Stalkers zuordne und ihm eine ungünstige Legalprognose stelle. Er habe sich als uneinsichtig und unbelehrbar erwiesen. So sei noch während des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens abermals ein Strafverfahren gegen ihn wegen Nötigung und Hausfriedensbruchs eröffnet worden. Mit dem Strafvollzug würden der Schutz der Öffentlichkeit und potentieller Opfer einerseits und eine Verhaltensänderung und Resozialisierung des Verurteilten andererseits angestrebt. Diese Ziele liessen sich im vorliegenden Fall bei einem Vollzug mittels elektronischer Überwachung nur ungenügend erreichen, zumal damit keine zureichende Verhaltenskontrolle möglich sei. D. Mit Eingabe vom 3. April 2018 hat A.____, vertreten durch Rudolf Studer, Rechtsanwalt, gegen den Regierungsratsbeschluss vom 20. März 2018 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid und die Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und ihm sei für die Verbüssung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe die Form des "electronic monitoring" zu bewilligen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, er erfülle die Voraussetzungen für die Bewilligung des elektronisch überwachten Vollzugs. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen sei diese Vollzugsform in seinem Fall geeignet und gewährleiste den Opferschutz. Er habe sich gebessert und seit der letzten Verurteilung wohl verhalten. Aufgrund der Unschuldsvermutung könne das noch hängige Strafverfahren im vorliegenden Verfahren nicht zu seinen Lasten verwendet werden. Eine Therapie sei weiter nicht nötig. Dennoch sei er bereit, mit den Strafvollzugsbehörden zusammenzuarbeiten und sich während der Dauer des Vollzugs einer begleitenden Therapiebehandlung zu unterziehen. Zudem habe er sich eine Arbeitsstelle gesucht und ein stabiles Umfeld aufgebaut, das es zu erhalten gelte. E. In der Vernehmlassung vom 16. April 2018 stellt der Regierungsrat Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zusätzlich verlangt er in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 47 VPO). Die Beschwerdefrist von 10 Tagen (§ 48 VPO) ist unter Berücksichtigung des durch das Osterwochenende herausgeschobenen Fristablaufs (§ 46 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [GOG] vom 22. Februar 2001) gewahrt. Auf die im Weiteren formgerecht (§ 5 VPO) erhobene Beschwerde kann mit dem nachfolgenden Vorbehalt eingetreten werden. 1.2 Gegenstand des kantonsgerichtlichen Verfahrens bildet ausschliesslich der angefochtene Regierungsratsbeschluss. Die diesem zugrunde liegende Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs gilt als inhaltlich mit angefochten. Sie kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren indessen nicht eigenständig beanstandet werden, da sie durch den Beschwerdeentscheid des Regierungsrats ersetzt worden ist (Devolutiveffekt, vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 7. September 2016 [ 810 15 335] E. 6.3.2 ). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 6. März 2017 anbegehrt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb das Kantonsgericht im Zirkulationsverfahren entscheidet (§ 1 Abs. 4 VPO). 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO sämtliche Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen vorliegend verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Gemäss Art. 79b Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten (lit. a) oder anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten (lit. b). Sie kann die elektronische Überwachung nur anordnen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 79b Abs. 2 lit. a), wenn der Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt (lit. b), der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann (lit. c), die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen (lit. d) und der Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt (lit. e). Diese am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Bestimmung übernimmt weitgehend die Regelung, wie sie zuvor gestützt auf eine Versuchsbewilligung des Bundesrates im kantonalen Recht bestanden hatte (vgl. Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring vom 3. August 1999; Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Änderungen des Sanktionenrechts] vom 4. April 2012, BBl 2012 4721, S. 4740). Für unbedingt vollziehbare kurze Freiheitsstrafen bildet die besondere Vollzugsform der elektronischen Überwachung eine Alternative zum in Art. 77 StGB vorgesehenen Normalvollzug in einer Anstalt. Sie bezweckt, den Gefängnisaufenthalt verurteilter Straftäter zu vermeiden und den desintegrierenden Konsequenzen der Freiheitsentziehung entgegenzuwirken, indem das bisherige Arbeitsumfeld und das engere soziale Netz weitgehend intakt bleiben. Wie die anderen besonderen Vollzugsformen (Halbgefangenschaft [Art. 77b StGB], Gemeinnützige Arbeit [Art. 79a StGB]) verfolgt auch der elektronisch überwachte Strafvollzug (nebst dem Ziel eines möglichst kostengünstigen Vollzugs) spezialpräventive Ziele ( Andrea Baechtold/Jonas Weber/Ueli Hostettler , Strafvollzug, 3. Aufl., Bern 2016, S. 146; Cornelia Koller , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 79b E Sanktionen 2012, Rz. 5). 4. Art. 79b Abs. 1 und 2 StGB - wie auch die Bestimmungen zu den übrigen besonderen Vollzugsformen - enthalten Kann-Formulierungen, was darauf hindeutet, dass den kantonalen Strafvollzugsbehörden Ermessen eingeräumt wird in Bezug auf die Frage, ob von der Möglichkeit des elektronischen Vollzugs überhaupt Gebrauch gemacht werden soll. Der Regierungsrat geht in seinem Entscheid von einem derartigen Ermessensspielraum aus (E. 3 in fine). Er befindet sich damit im Einklang mit der in der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) vom 24. März 2017 zum Ausdruck gebrachten Auffassung. Die Richtlinie sieht neben den in Art. 79b Abs. 2 StGB aufgezählten Voraussetzungen eine Reihe zusätzlicher Kriterien vor, die für die Gewährung des elektronischen Vollzugs erfüllt sein müssen (z.B. Aufenthalts- und Arbeitsrecht in der Schweiz; Ausschluss von Personen mit Verurteilungen in bestimmten Deliktskategorien, vgl. Ziff. 1.3.B der Richtlinie). Die Beachtung von derartigen zusätzlichen persönlichen Voraussetzungen bedingt einen Ermessensspielraum der Vollzugsorgane. Demgegenüber vertritt ein Teil der Lehre die Auffassung, dass ein unbedingter "Anspruch" auf Anordnung des elektronischen Vollzugs besteht, wenn die im Strafgesetzbuch aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Peter Aebersold , in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 79b Rz. 9; Felix Bommer , Lauter Anfang - leises Ende, Zum revidierten Sanktionenrecht, in: Schmid [Hrsg.], Hommage für Peter Gauch, Zürich 2016, S. 50 f.). Ein allfälliges Ermessen der Strafvollzugsbehörden ist im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung für die Bestimmung der Kognition. Wie eingangs ausgeführt wurde (vorne E. 2), kann das Kantonsgericht den angefochtenen Entscheid nach § 45 Abs. 1 VPO auf Rechtsfehler, nicht aber auf Unangemessenheit überprüfen. Ob das Strafgesetzbuch einen gerichtlich grundsätzlich voll überprüfbaren Anspruch auf Gewährung des elektronischen Strafvollzugs einräumt oder ob es sich um einen nur eingeschränkter Kontrolle zugänglichen Ermessensentscheid der Vollzugsbehörde handelt, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, denn die Beschwerde erweist sich - wie sogleich gezeigt wird - selbst bei einer Prüfung mit umfassender Kognition als unbegründet. 5.1 Die Vollzugsform der elektronischen Überwachung darf unter anderem nur dann angeordnet werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begeht (Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB). Der Gesetzestext präzisiert nicht, mit welcher Bestimmtheit eine Deliktsgefahr zu erwarten sein muss und ob jedwede potentielle neue Straftat eine Anordnung des elektronischen Vollzugs ausschliessen soll. Nach allgemeinen Verhältnismässigkeitsüberlegungen kann nicht jede hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte oder drohende Bagatellstraftat dem elektronischen Vollzug entgegenstehen. Andererseits darf die Schwelle im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit auch nicht zu hoch angesetzt werden. Für die Verweigerung des elektronischen Vollzugs muss genügen, dass ein erkennbares Risiko neuer Straftaten besteht und die zu erwartenden neuen Straftaten eine gewisse Schwere aufweisen. Es obliegt der Vollzugsbehörde, aufgrund einer Gesamtwürdigung eine entsprechende Prognose aufzustellen, wobei sie insbesondere die Vorstrafen des Verurteilten, dessen Persönlichkeitsmerkmale, Verhalten im Allgemeinen sowie persönlichen Lebensumstände zu berücksichtigen hat (vgl. Lehre und Rechtsprechung zu aArt. 77b StGB, der für die Gewährung der Halbgefangenschaft den identischen Vorbehalt statuierte: Koller , a.a.O., Art. 77b Rz. 9; Baptiste Viredaz/André Vallotton , in: Roth/Moreillon [Hrsg.], Commentaire Romand, CP I, Basel 2009, Art. 77b Rz. 3; Urteil des BGer 6B_1082/2016 vom 28. Juni 2017 E. 2.1; Urteil des BGer 6B_386/2012 vom 15. November 2012 E. 6.1). 5.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer mehrfach vorbestraft ist. Im Strafregister findet sich zunächst eine Verurteilung durch das Bezirksstatthalteramt Arlesheim vom 15. Juni 2009 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und einer Busse von Fr. 500.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, wegen versuchter Nötigung und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Zudem wurde eine Weisung ausgesprochen. Es folgte ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 21. Mai 2015, in dem der Beschwerdeführer des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und versuchten Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen wurde. Die Staatsanwaltschaft verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.--, davon bedingt vollziehbar 90 Tage bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'000.--. Wiederum wurden ihm Weisungen erteilt. Schliesslich erfolgte am 12. Dezember 2016 das vorliegend zur Vollstreckung anstehende Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs. 5.3 Den strafrechtlichen Verurteilungen liegt ein sich wiederholendes Verhaltensmuster des Beschwerdeführers zugrunde. Nachdem sich seine damalige Ehefrau im Jahr 2007 von ihm getrennt hatte, kontaktierte er sie - entgegen ihrem ausdrücklichen Wunsch - unentwegt mit zahllosen Briefen, Anrufen, Textnachrichten und E-Mails. Er suchte beharrlich persönliche Nähe zu ihr, stellte ihr aufdringlich nach und verfolgte sie bis zu ihrem Haus. Von diesem Verhalten liess er sich auch durch Ermahnungen, Kontakt- und Rayonverbote, das laufende Strafverfahren und selbst durch die Verurteilung durch das Bezirksstatthalteramt Arlesheim vom 15. Juni 2009 nicht abbringen, so dass das Statthalteramt die im Strafbefehl erteilte Weisung, sich dem Lernprogramm gegen häusliche Gewalt zu unterziehen, mit Beschluss vom 28. Juni 2010 zufolge Missachtung aufhob und die Strafe für vollziehbar erklärte. Am 16. Oktober 2012 erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft schliesslich einen weiteren Strafbefehl, in dem sie den Beschwerdeführer nach fortgesetzten Belästigungen seiner Ex-Frau mit SMS-Nachrichten des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig erklärte. In der Zwischenzeit war dieser eine neue Beziehung eingegangen. Nach deren Ende im Januar 2015 erreichten die Drangsalierungen der Ex-Partnerin (B.____) ein derartiges Ausmass, dass der Beschwerdeführer im März 2015 in Untersuchungshaft genommen wurde, aus welcher er am 2. April 2015 unter Anordnung von Ersatzmassnahmen entlassen wurde. Schon kurz nach der Haftentlassung verstiess er gegen das Kontaktverbot, weshalb ihn das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 10. April 2015 erneut in Untersuchungshaft versetzte. Am 21. Mai 2015 kam es zur oben erwähnten Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm. Nichtsdestotrotz suchte der Beschwerdeführer weiterhin den Kontakt zum Opfer und belästigte zeitgleich - nach einer gescheiterten kurzen Bekanntschaft - eine weitere Frau (C.____). Es wurde ein neues - später an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft abgetretenes - Strafverfahren eingeleitet und der Beschwerdeführer bereits am 17. Juli 2015 wieder in Untersuchungshaft genommen, in welcher er bis am 6. Oktober 2015 verblieb. Während des neuen Strafverfahrens lernte er im Februar 2016 über eine Internetplattform D.____ kennen und ging mit ihr eine Liaison ein. Nachdem die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bereits Anklage erhoben hatte, begann er ab Juni 2016 bis kurz vor der Verhandlung vor dem Strafgericht auch D.____ nach bekanntem Muster mit Kontaktversuchen zuhause und am Arbeitsort zu allen Tages- und Nachtzeiten zu belästigen und ihr aufdringlich nachzustellen, wobei er auch in ihre Wohnung eindrang. Der Schuldspruch des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2016 wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs beruht auf den gegen diese drei Frauen begangenen Delikten. 5.4 Das vorgängig beschriebene Verhalten wird in der neueren kriminologischen Forschung als sog. Stalking bezeichnet. Der Begriff wurde Ende der Achtzigerjahre in den USA eingeführt, um das immer häufiger beobachtete Phänomen des zwanghaften Verfolgens und Belästigens einer Person zu erfassen. Heute gelten als typische Merkmale des Stalking das Ausspionieren, fortwährende Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen), Belästigen und Bedrohen eines anderen Menschen, wobei das fragliche Verhalten mindestens zweimal vorkommen und beim Opfer starke Furcht hervorrufen muss. Nach den bisherigen Erkenntnissen kann das Stalking verschiedene Ursachen und Erscheinungsformen aufweisen. Häufig bezweckt es Rache für empfundenes Unrecht, oder es wird damit Nähe, Liebe und Zuneigung einer Person, nach einer Trennung auch Kontrolle und Wiederaufnahme einer Beziehung gesucht. Das Stalking kann lange - nicht selten über ein Jahr - andauern und bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorrufen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und Kombination zum Stalking werden (BGE 141 IV 437 E. 3.2.2; BGE 129 IV 262 E. 2.3; Norbert Nedopil/Jürgen Leo Müller , Forensische Psychiatrie, 4. Aufl., Stuttgart 2012, S. 324 ff.). 5.5 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft holte im Strafverfahren bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) ein forensisch-psychiatrisches Vorabgutachten über den Beschwerdeführer ein. Der Sachverständige gelangte im Gutachten vom 21. September 2015 im Wesentlichen zu Schluss, dass beim Beschwerdeführer gemäss einer gebräuchlichen Stalker-Typologie von einem zurückgewiesenen Stalker auszugehen sei, bei dem als Motivation das Gefühlsgemisch von Liebe und Wut zugrunde liege. Eine schwere psychische Störung lasse sich nicht belegen. Allerdings seien akzentuierte paranoide Persönlichkeitszüge zu konstatieren. Am ehesten könne von einer beginnenden progredienten psychopathologischen Entwicklung gesprochen werden. Zudem bestehe der Verdacht auf eine beginnende dementielle Entwicklung, wobei der Beschwerdeführer entsprechende Abklärungen verweigert habe. Zur Legalprognose hielt der Gutachter fest, dass von einer hohen Rückfallgefahr ausgegangen werden müsse. Das zu beurteilende Problemverhalten sei als chronifiziert zu bezeichnen. Dementsprechend müsse von einer Fortführung des Stalking-Verhaltens im gleichen Ausmass, Intensität und Ausgestaltung ausgegangen werden. Eine gewalttätige Eskalation sei indes nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer zeige erhebliche Schwierigkeiten in der Transparenz, Auffassungsgabe und in dem Hinterfragen eigener schwieriger Persönlichkeitseigenschaften. Dennoch sei mangels Erfolgsaussichten keine Empfehlung für eine ambulante Behandlung auszusprechen, da der Beschwerdeführer eine Therapie als nicht notwendig erachte und jede psychologische Behandlung ablehne. 6. Bei einer Würdigung der vorgenannten Umstände summieren sich die Risikofaktoren für erneute Straftaten. 6.1 Die seit Jahren andauernde Delinquenz im Bereich des Stalking - mit mehrfacher einschlägiger Rückfälligkeit - zeichnet ein legalprognostisch äusserst ungünstiges Bild. Diese Einschätzung teilte auch das Strafgericht. Davon zeugt nicht zuletzt die vorliegend zur Vollstreckung bestimmte Strafe. Das Strafgericht begründete die Wahl der Sanktionsart damit, dass der nötige (spezial-)präventive Effekt nur mit einer Freiheitsstrafe erreicht werden könne. Da klarerweise nicht von besonders günstigen Umständen ausgegangen werden könne, verhängte es die Strafe unbedingt. Das Strafgericht ging im Gegenteil von einer hohen Rückfallgefahr aus und widerrief den bedingt vollziehbaren Teil der Vorstrafe aus dem Jahr 2015 (vgl. Protokoll der mündlichen Urteilseröffnung vom 12. Dezember 2016, S. 2). Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass das Gericht bei der Verhängung der Freiheitsstrafe bewusst einen Vollzug der Freiheitsstrafe mittels electronic monitoring im Auge gehabt habe, findet in den Akten keine Stütze, wobei das erkennende Sachgericht der Vollzugsbehörde in dieser Hinsicht ohnehin keine Vorgaben machen könnte. Schon während des laufenden Strafverfahrens hatte im Übrigen das Zwangsmassnahmengericht auf eine Wiederholungsgefahr mit sehr ungünstiger Prognose erkannt und gestützt darauf die mehrmonatige Untersuchungshaft angeordnet (vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 18. Juli 2015 E. 3.3.4). Strafuntersuchungen, Rayon- und Kontaktverbote, Weisungen, Probezeiten, wiederholte strafprozessuale Inhaftierungen, Verurteilungen und die Vollstreckung ausgesprochener Strafen haben beim Beschwerdeführer offensichtlich keinen Eindruck hinterlassen. Sie haben ihn nicht davon abgehalten, Ex-Partnerinnen beharrlich und massiv zu bedrängen und zu belästigen, zuletzt selbst zu einem Zeitpunkt, als die Verhandlung vor Strafgericht unmittelbar bevorstand. Damit eng im Zusammenhang stehen dürfte die Einsichtslosigkeit des Beschwerdeführers als Ausdruck der absoluten Überzeugung, von den Frauen provoziert worden und zu den Taten berechtigt gewesen zu sein (vgl. Gutachten vom 21. September 2015, S. 45; Verfügung vom 6. März 2017, S. 2), und damit der Unfähigkeit, sich in Frage zu stellen oder sich in die Lage seiner Opfer zu versetzen. Dies zeigt sich insbesondere in den von den Vorinstanzen zutreffend hervorgehobenen Externalisierungs- und Bagatellisierungstendenzen. 6.2 Die mangelnde Einsicht führt auch zum Unwillen, sich in irgendeiner Art und Weise mit den deliktsrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen auseinanderzusetzen Bezeichnenderweise lässt der Beschwerdeführer jegliche aufrechte Therapiebereitschaft vermissen. Soweit er in der vorliegenden Beschwerde offeriert, sich allenfalls während der Dauer der elektronischen Überwachung einer Therapiebehandlung zu unterziehen, so verfolgt er augenscheinlich einzig das Ziel, dem drohenden Freiheitsentzug zu entgehen. Einem im Vollzugsplan angeordneten Therapiebesuch müsste er ohnehin zustimmen (vgl. Art. 79b Abs. 2 lit. e StGB). Der Beschwerdeführer hat sich bereits früher vordergründig zu einer Therapie bereit erklärt. So wurde er als Auflage zur Entlassung aus der Untersuchungshaft und später im Strafbefehl vom 21. Mai 2015 dazu verpflichtet, eine fachärztliche Behandlung in der UPK zu beanspruchen. Gemäss den vom Gutachter eingeholten Auskünften bei der damaligen Therapeutin fanden nur zwei bis drei Sitzungen statt, in denen er sich intransparent verhielt und keine Motivation zeigte, wobei er schon zu Beginn den Wunsch geäussert habe, die Behandlung zu beenden (Gutachten, S. 34 f.). Dadurch zeigt sich, dass die intrinsische Therapiemotivation fehlt. Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass sich die wiederholten Beteuerungen des Beschwerdeführers, aus seinen Fehlern gelernt zu haben, allesamt als blosse Lippenbekenntnisse herausgestellt haben. Glaubhafte Reuebekundungen oder Wiedergutmachungsbemühungen sind keine ersichtlich. Fehlende Einsicht in das Unrecht der Taten und ausbleibende Reue sind gewichtige Indikatoren für eine negative Prognose (vgl. Roland M. Schneider/Roy Garré , in: Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 42 Rz. 73 ff.). Der Beschwerdeführer offenbart mit seinem repetitiven Vorgehen bei Beziehungsabbrüchen eingeschliffene Denk- und Verhaltensmuster, welche das Rückfallrisiko zusätzlich erhöhen. Das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers - er wird in diesem Jahr 69 Jahre alt - würde grundsätzlich als protektiver Faktor wirken (vgl. Urteil des BGer 6B_1198/2016 vom 29. Juni 2017 E. 1.3.2; Urteil des BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.7). Im Falle des Beschwerdeführers ist allerdings festzustellen, dass die kriminelle Energie mit fortschreitendem Alter nicht ab-, sondern zugenommen hat, möglicherweise mitbedingt durch eine (vermutete) dementielle Entwicklung (vgl. Gutachten, S. 42). 6.3 Soweit sie der Beschwerdeführer offenbart hat, tragen die persönlichen Lebensumstände nicht wesentlich zur Risikoverringerung bei. Zwar hat er sich im Hinblick auf den elektronisch überwachten Vollzug eine (unbezahlte) Beschäftigung gesucht (gemäss dem angefochtenen Entscheid tageweise ca. 15 Stunden pro Woche bei der E.____, einer gemeinnützigen Organisation). In der Beschwerdeschrift offeriert er eine Erhöhung des Pensums, um die Anforderung einer Beschäftigung von mindestens 20 Stunden (Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB) erfüllen zu können. Eine solche würde aber nichts am Umstand ändern, dass er nicht als in die Arbeitswelt integriert und in eine Tagesstruktur eingebunden gelten kann. Er lebt allein, sozial isoliert und von seinen Kindern entfremdet. Vor dem Strafgericht und gegenüber dem Straf- und Massnahmenvollzug gab er an, über keine sozialen Kontakte zu verfügen (vgl. Protokoll der Sitzung des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. und 12. Dezember 2016, S. 2; Verfügung vom 6. März 2017, S. 3). Damit entfällt grundsätzlich ein wesentlicher protektiver Faktor. Der Beschwerdeführer bringt vor, er verfüge mittlerweile über ein stabiles Umfeld und sei mit einer neuen Partnerin in einer gefestigten Partnerschaft liiert, was er allerdings nicht substantiiert, geschweige denn belegt. Schon im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens hatte er zu Protokoll gegeben, in einer neuen Partnerschaft zu leben. Die damalige Freundin hat mittlerweile eine Strafanzeige gegen ihn eingereicht (vgl. sogleich E. 7). Wenn er weiter ausführt, der Strafvollzug in einer Anstalt könne zum Bruch der neuen Partnerschaft führen, so weckt dies zumindest Zweifel an der Qualität und Stabilität der behaupteten Beziehung, wobei insbesondere fraglich bleibt, ob er seine neue Partnerin über seine Vorgeschichte aufgeklärt hat. Dies hatte er zumindest in der vorherigen Beziehung unterlassen, wo er sich zudem als Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft ausgegeben hatte (vgl. Verfügung vom 6. März 2017, S. 3; Einvernahmeprotokoll vom 27. März 2018, S. 4). Das Eingehen einer neuen Beziehung mag zwar im Allgemeinen die Prognose verbessern, im Falle der beim Beschwerdeführer vorliegenden Problematik erhöht sie aber zugleich das Rückfallrisiko. Ergänzend ist ebenfalls zu erwähnen, dass eine neue Beziehung den Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht davon abgehalten hat, die frühere Partnerin weiterhin zu belästigen. 6.4 Der legalprognostisch negative Gesamteindruck wird untermauert durch das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 21. September 2015. Der Chronifizierung mit fehlender Einsicht in das Stalking-Verhalten und den rigiden Denkstrukturen bei progredienter psychopathologischer Entwicklung stehen gemäss Gutachten nur wenige protektive Eigenschaften gegenüber (Gutachten, S. 49). Das Gutachten konstatiert deshalb mit eingehender und überzeugender Begründung eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durfte der Straf- und Massnahmenvollzug ergänzend auf dieses Gutachten abstellen. Zunächst ist zu unterstreichen, dass beim Beschwerdeführer keine psychische Störung diagnostiziert wurde. Stalking ist kein psychiatrisches Störungsbild ( Nedopil/Müller , a.a.O., S. 326). Es stellen sich dementsprechend vorliegend auch keine medizinischen Fachfragen wie die Feststellung einer Diagnose, der indizierten Behandlungsmöglichkeiten oder der Behandlungsaussichten. Das Gesetz schreibt für den Entscheid über die Form des Strafvollzugs - anders als im Massnahmenrecht (vgl. etwa Art. 56 Abs. 3 StGB) - keine expertengestützte Legalprognose vor. Wurde im Strafverfahren ein psychiatrisches Gutachten eingeholt, so ist dieses zu berücksichtigen, wenn es sich als beweistauglich erweist. Der Beschwerdeführer wiederholt in dieser Hinsicht seine bereits vor der Vorinstanz erhobene und von dieser zurückgewiesene Kritik, wonach das vorliegende Gutachten rund zweieinhalb Jahre alt und aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr aussagekräftig sei. Die Frage der Aktualität des Gutachtens wird allerdings nicht rein formal an einem bestimmten Alter gemessen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist vielmehr die materielle Frage relevant, ob Gewähr dafür besteht, dass eine Beurteilung aufgrund der seitherigen Entwicklung immer noch zutrifft. Ein früher zurückliegendes Gutachten muss dann als unzureichend bezeichnet werden, wenn inzwischen veränderte Verhältnisse eingetreten sind ( Marianne Heer , in: Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 56 Rz. 68; Stefan Trechsel/Barbara Pauen Borer , in: Praxiskommentar StGB, a.a.O., Art. 56 Rz. 12; BGE 134 IV 246 E. 4.3; Urteil des BGer 6B_652/2016 vom 28. März 2017 E. 3.4.2; Urteil des BGer 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5.2). Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass sich sein Verhalten seit Januar 2017 gebessert habe. Die Behauptung, dass er sich wohl verhalten und nicht weiter delinquiert habe, wäre - selbst wenn sie denn zutreffen sollte (vgl. aber sogleich E. 7) - für sich allein keine prognoserelevante Veränderung. Es bleibt auch unerfindlich, weshalb die neue Beschäftigung, die er sich erst im Hinblick auf die Ermöglichung des elektronisch überwachten Vollzugs gesucht hat, als neues Zeichen der Einsicht und Reue zu werten sein sollte. Seit der Erstellung des Gutachtens hat der Beschwerdeführer auch nie eine Therapie besucht, wobei er nach wie vor der Auffassung ist, eine Therapie sei unnötig. Es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass sich bezüglich der kriminogen wirkenden eingeschliffenen Denk- und Verhaltensmuster eine Veränderung ergeben hat. Die ungünstigen Tendenzen des Beschwerdeführers gemäss dem Gutachten dauern nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nach wie vor an, was sich nicht zuletzt im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens manifestiert hat. Die Vorinstanz durfte deshalb ohne Recht zu verletzen veränderte Verhältnisse seit Erstellung des Gutachtens verneinen. Die relevanten Prognosefaktoren präsentieren sich auch im kantonsgerichtlichen Verfahren unverändert. Die gutachterliche Beurteilung vom 21. September 2015 erweist sich als weiterhin beweistauglich. 7.1 Die seit der erstinstanzlichen Verfügung eingetretene Entwicklung lässt die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er sich wohl verhalten und Einsicht in sein Fehlverhalten gewonnen habe, zur Makulatur werden und stützt die gutachterlichen Schlussfolgerungen. 7.2 Wie sich aus den von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beigezogenen Akten ergibt, führt diese zur Zeit ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs der Nötigung, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und des Hausfriedensbruchs, begangen im Zeitraum April bis Juli 2017. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Unschuldsvermutung und verlangt, dass das neue Strafverfahren im vorliegenden Verfahren unbeachtet bleibe. Zu Unrecht. Die Unschuldsvermutung ist nur im Strafverfahren bzw. im Verwaltungsstrafverfahren von Belang. Die Anordnung der Vollstreckung von Strafen und damit die Wahl der Vollzugsform richtet sich nach Verwaltungsrecht ( Baechtold/Weber/Hostettler , a.a.O., S. 95). Für das Verwaltungsverfahren gelten die Unschuldsvermutung und die übrigen strafprozessualen Garantien nicht (Urteil des BGer 2C_331/2017 vom 6. April 2017 E. 3.4; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser , Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 112). Im vorliegenden Zusammenhang bedeutet das Fehlen einer (erneuten) rechtskräftigen Verurteilung konkret, dass dem Beschwerdeführer aus dem Umstand einer laufenden Strafuntersuchung allein kein strafbares Verhalten oder ein Rückfall vorgeworfen werden kann. Es steht jedoch nichts entgegen, die von den Strafbehörden erhobenen Beweise frei zu würdigen. Die Unschuldsvermutung hindert die Strafvollzugsbehörden nicht daran, im Rahmen der nach Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB vorzunehmenden Legalprognose die von den Strafverfolgungsbehörden untersuchten Handlungen zu berücksichtigen, zumindest soweit sie unbestritten sind oder aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass sie dem Betreffenden zur Last zu legen sind (so zur Legalprognose im ausländerrechtlichen Verfahren das Urteil des BGer 2C_39/2016 vom 31. August 2016 E. 2.5; Urteil des BGer 2C_170/2015 vom 10. September 2015 E. 5.1). 7.3 Am 26. Juli 2017 erstattete F.____ bei der Kantonspolizei Aargau Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer. Sie warf ihm in der Anzeige vor, sie nach dem Ende ihrer von Januar bis April 2017 dauernden Beziehung zu stalken. Er überhäufe sie trotz Kontaktverbot mit Kurznachrichten und Anrufen und stelle ihr unaufhörlich nach. Er verfolge sie mit dem Auto, schleiche um ihr Haus und beobachte sie mehrmals pro Woche von den Hecken des Nachbargrundstücks aus. In der an die Kantonspolizei Basel-Landschaft delegierten Einvernahme vom 27. März 2018 gestand der Beschwerdeführer ein, dass er seiner ehemaligen Freundin nach dem Beziehungsende Nachrichten geschickt hatte, bis seine Nummer gesperrt worden sei. Zweimal habe er in G.____, wo sie einen wöchentlichen Physiotherapietermin habe, auf dem öffentlichen Parkplatz auf sie gewartet. In der Migros-Filiale in H.____ habe er sie rein zufällig getroffen. Er habe sie auch nur wenige Male durch die Hecke des Nachbargrundstücks beobachtet. Er könne sich weiter nicht daran erinnern, die Anzeigeerstatterin an einem anderen Tag mit dem Auto bis zu ihr nach Hause verfolgt zu haben. Es treffe allerdings zu, dass er sich an besagtem Tag im Heizungsraum des Gebäudes aufgehalten habe, wobei er sich nicht dort versteckt habe. Es stimme auch, dass er sich eines Abends im Juli 2017 vor der Liegenschaft aufgehalten habe, wo er sich das Autokennzeichen eines Besuchers notiert habe. 7.4 Die vom Beschwerdeführer zugestandenen Handlungen entsprechen exakt demjenigen Verhaltensmuster, das Anlass zu den früheren Verurteilungen gegeben hat. Wenn er in der Einvernahme vom 27. März 2018 zu Protokoll gibt, nach seiner Einschätzung passten F.____ und er gut zueinander und er habe um sie kämpfen wollen, zeigt er ein weiteres Mal seine Unfähigkeit und seinen Unwillen, die Tragweite seines Verhaltens oder dessen Auswirkungen auf das Gegenüber zu erfassen. In den sich bei den Akten befindenden Briefen, die er im Briefkasten, an der Wohnungstüre oder am Auto der Anzeigeerstatterin hinterlegte, zeigt sich der Beschwerdeführer ebenfalls unbelehrbar. Obwohl ihm offensichtlich bewusst ist, dass seine ehemalige Freundin keinen Kontakt mehr wünscht, setzt er sich unbeirrt über ihren klar zum Ausdruck gebrachten Willen hinweg und versucht immer wieder hartnäckig, ein Treffen mit ihr zu arrangieren. Wenn er sich schriftlich für seine "Ausrutscher" entschuldigt, die "unrühmliche Vergangenheit" beenden und "Frieden schliessen" will, verkennt er wie in den vorherigen Fällen in gravierender Weise die tatsächliche Situation. Sein Eindringen in das Wohnhaus der Anzeigeerstatterin versucht er als eigentliches Missverständnis darzustellen und damit zu erklären, dass er spontan eine Velotour mit ihr habe unternehmen wollen (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 27. März 2018, S. 5). An diesen Stellen offenbaren sich in den Akten die bereits früher beobachteten Bagatellisierungs- und Externalisierungstendenzen. Von Wohlverhalten kann nicht die Rede sein. Es sind keinerlei Hinweise dafür auszumachen, dass der Beschwerdeführer - wie er in der Beschwerde geltend macht - seine innere Einstellung geändert oder Einsicht in die Folgen seiner früheren Taten gewonnen hätte. 8. Nach dem Gesagten besteht ein nicht nur theoretisches Risiko erneuter Delinquenz. Vielmehr sprechen im vorliegenden Fall zahlreiche Indizien für die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer inskünftig weitere Straftaten im Bereich des Stalking begehen könnte. Bei den zu erwartenden neuen Straftaten handelt es sich nicht etwa um Bagatellen, stellen doch insbesondere die Straftatbestände der Nötigung und des Hausfriedensbruchs Vergehen gegen die Freiheit dar, die in der Psyche des Opfers in der Regel Angst auslösen (vgl. Nedopil/Müller , a.a.O., S. 325) und mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (oder Geldstrafe) bedroht sind. Da vorliegend zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begeht, darf nach Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB die elektronische Überwachung nicht angeordnet werden. Bei dieser Rechtslage erübrigt es sich, auf die weiteren Argumente des Beschwerdeführers einzugehen, die angeblich für den elektronischen Vollzug der Strafe und gegen den Normalvollzug sprechen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer den elektronisch überwachten Strafvollzug verweigerten. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird der Verfahrensantrag des Beschwerdegegners auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unabhängig davon, ob dieser überhaupt je aufschiebende Wirkung zukam (vgl. § 7 Abs. 2 des Gesetzes über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 21. April 2005), in jedem Fall gegenstandslos. 10. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- sind vorliegend ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber